Transportauftrag
Allgemeine Transportbedingungen
Absoluter Kundenschutz gilt als vereinbart.
Der Transport ist ohne schriftlichen Gegenbescheid innerhalb von 30 Minuten bindend.
Be- und Entladung: 3 Stunden standgeldfrei.
Zustellung: Die Ware ist zwingend an den Abladestellen laut Transportauftrag zuzustellen.
Verzögerungen oder Schwierigkeiten: Bitte sofort melden.
Nichtgestellung oder verspätete Gestellung: Eventuell anfallende Kosten werden weiterbelastet.
Palettentausch & Abrechnung
Palettentausch: Sofort (Zug um Zug) durchzuführen.
Nicht getauschte Paletten:
13,00 € / Euro-Palette
95,00 € / Gibo-Palette
zzgl. Bearbeitungsgebühr: 20,00 €
Eine spätere Rückgabe oder Stornierung der Rechnung ist nicht möglich.
Es werden nur Paletten/Gitterboxen akzeptiert, die der Qualität der verladenen entsprechen.
Der Nachweis des ordnungsgemäßen Palettentauschs obliegt dem Frachtführer.
Unsere Abrechnungen erfolgen nur nach vollständiger Rückgabe aller quittierten Ablieferpapiere (Frachtbriefe, Lieferscheine, Wiegescheine, Palettenscheine etc.).
Es werden nur ordnungsgemäße, mit Datum, Unterschrift und Stempel quittierte Ablieferpapiere anerkannt.
Die vorgenannten Abliefernachweise sind innerhalb von 5 Werktagen per Fax / E-Mail / Post an Stahl-Log GmbH & Co. KG zu übermitteln.
Bei verspäteter Vorlage behalten wir uns vor, die vereinbarte Fracht um 30 € zu kürzen.
Mahnungen vor Fälligkeit werden mit 10 € Bearbeitungspauschale vom Frachtpreis abgezogen.
Rechtliche Hinweise
- Der Unternehmer kann sich nicht auf § 19 der ADSP berufen.
- Standgeldforderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
- Die Einhaltung der ARBZG sowie der AZO obliegt dem Unternehmer.
- Für die Mitführung der nötigen Transportgenehmigungen haftet der Unternehmer.
- Es gilt die ADSP (neueste Fassung).
- Gerichtsstand: Saarwellingen.
Vorschriften und Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer versichert, über alle erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen nach §§ 3, 6 GüKG zu verfügen (Erlaubnis, EU-Lizenz, Drittlandgenehmigungen, CEMT-Genehmigung).
Er verpflichtet sich:
Fahrer aus Drittstaaten nur mit gültiger Arbeitsgenehmigung einzusetzen.
Sicherzustellen, dass das ausländische Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit beglaubigter Übersetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GüKG besitzt und bei jeder Fahrt mitführt.
Dem Auftraggeber auf Verlangen alle mitzuführenden Dokumente zur Prüfung vorzulegen.
Entsprechende Weisungen an sein Personal zu erteilen.
Diese Pflichten auch in Frachtverträge mit Subunternehmern aufzunehmen und nur solche Frachtführer einzusetzen, die die Voraussetzungen des § 7 b GüKG erfüllen.
Die Einhaltung dieser Vorschriften bei Subunternehmern regelmäßig zu kontrollieren.
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