T-Auftrag

Absoluter Kundenschutz gilt als vereinbart. Der Transport ist ohne schriftlichen Gegenbescheid innerhalb von 30 Minuten bindend. 3 Std. Be- und Entladung Standgeldfrei. Die Ware ist zwingend an den Abladestellen lt Transportauftrag zu zustellen. Bei Nichteinhaltung behalten wir uns das Recht einer Frachtkürzung vor. Bei Verzögerung oder Schwierigkeiten sind wir sofort zu verständigen. Bei Nichtgestellung oder nicht termingerechter Gestellung werden eventuell anfallende Kosten an Sie weiterbelastet. Paletten sind sofort (Zug um Zug) zu tauschen. Paletten, die nicht getauscht wurden, werden mit 13,00€/Euro-Palette und 95,00€/Gibo-Palette zzgl. einer Bearbeitungsgebühr im Höhe von 20,00€ in Rechnung gestellt. Eine spätere Rückgabe der Paletten/Gitterboxen bzw. Stornierung der Rechnung ist nicht möglich. Es werden nur Paletten/Gitterboxen akzeptiert, die der Qualität der verladenen Paletten/Gitterboxen entsprechen. Der Nachweis für den ordnungsgemäßen Palettentausch obliegt dem Frachtführer. Unsere Abrechnungen erfolgen nur nach lückenloser Rückgabe aller quittierten Ablieferpapiere (Frachtbriefe, Lieferscheine, Wiegescheine, Palettenscheine etc.) Es werden nur ordnungsgemäße, mit Datum, Unterschrift und Stempel quittierte Ablieferpapiere anerkannt.
Die vorgenannten Abliefernachweise sind innerhalb von 5 Werktagen per Fax/Email/Post der Firma Stahl-log GmbH & Co. KG vorzulegen. Ansonsten behalten wird uns das Recht vor, die vereinbarte Fracht um 30,-€ zu kürzen! Mahnungen vor Fälligkeit werden mit 10,-€ Bearbeitungspauschale vom Frachtpreis gekürzt.
Der Unternehmer kann sich nicht auf §19 der ADSP berufen. Standgeldforderung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Einhaltung der ARBZG sowie der AZO oblieget dem Unternehmer. Für die Mitführung der nötigen Transportgenehmigungen haftet der Unternehmer. Wir arbeiten aufgrund der ADSP neuste Fassung. Gerichtsstand ist Saarwellingen.

  • Der Auftragnehmer versichert, über die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen nach §§3, 6 GüKG (Erlaubnis, Eurolizenz, Drittlandgenehmigungen, CEMT-Genehmigung) zu verfügen
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausländische Fahrer aus Drittstaaten nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einzusetzen. Er verpflichtet sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass das ausländische Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach §7 Abs. 1 Satz 2 GüKG besitzt und auf jeder Fahrt mitführt.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle mitzuführenden Dokumente bei Kontrollen durch den Auftraggeber auf verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erteilung entsprechender genereller Weisungen an sein Personal.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich , diese Vorlagepflicht und die weiteren bereits beschriebenen Pflichten in den Frachtvertrag mit ausführenden Frachtführern aufzunehmen und nur solche Frachtführer einzusetzen, die die Vorraussetzung des $ 7 b GüKG zuverlässig erfüllen.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu Kontrollen Der Einhaltung dieser Vorschriften durch den ausführenden Frachtfüher